"Verordnung:
Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes und Aufhebung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien
76. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes geändert und die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien aufgehoben wird
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, und des § 200e BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung von Lehrpersonen an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes, BGBl. II Nr. 201/2012, wird wie folgt geändert:
1.§ 5 lautet:
„Betreuung von IT-Arbeitsplätzen
§ 5. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
2. den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
3. die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
5. die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0- Anwendungen des Fachgebietes. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2014_II_76...Quelle: 51. Newsletter der BGBl.-Redaktion 14.04.2014